Immobilienertragssteuer, was ist das?

Immobilienertragssteuer, was ist das?

Haben Sie eine spezielle Frage, fragen Sie unverbindlich an unter

office@steinhoff-immobilien.at

Oft sprechen potentielle Verkäufer von der Spekulationssteuer, wenn sie die
Immobilienertragsteuer meinen. Auch Wohnungseigentümer sind oft überrascht,
wenn sie erfahren, dass sie beim Verkauf die Immo-ESt. zahlen müssen. Darum
ist es wichtig, sich Expertenrat einzuholen. Die Immobilienertragssteuer hat die
alte Spekulationssteuer abgelöst und regelt die Besteuerung von
Immobilientransaktionen. Prinzipiell wird zwischen Immobilienvermögen „alt“
und Immobilienvermögen „neu“ unterschieden.

Haben Sie eine spezielle Frage, fragen Sie unverbindlich an unter

office@steinhoff-immobilien.at

Immobilienertragsteuer Richtlinien:
Die wichtigste Regel ist zum Glück einfach zu merken: alle vor dem 31. März
2002 angeschafften Immobilien (es zählt der letzte entgeltliche Erwerb) gehören
zu Vermögen „alt“, alles danach zu Vermögen „neu“.

Den letzten entgeltlichen Erwerb finden Sie meist im Grundbuch, hier finden Sie                                                                                                                                                                                                  unsere Orientierungshilfe dazu.

Immobilienertragssteuer Berechnung:
Bei Vermögen „alt“ sind 4,2 % des Verkaufspreises fällig. Ein Beispiel: Sie
verkaufen eine Wohnung, zum Beispiel in Wien Liesing, welche Sie 1990 um
EUR 150.000,- gekauft haben, heute um EUR 250.000,- weiter. Nun hat der
Gewinn beim Vermögen „alt“ keine Auswirkungen. Sie müssen 4,2 % der EUR
250.000,- zahlen, in unserem Beispiel also EUR 10.500,-.

Anders verhält es sich, wenn Sie die Wohnung 2003 gekauft haben, dann gilt
Vermögen „neu“. In diesem Fall berechnen Sie den „Gewinn“, in unserem Fall
also EUR 100.000,-. Hiervon müssen Sie 30 % Immobilienertragssteuer zahlen,
also EUR 30.000,-

Immobilienertragsteuer umgehen?
Bei der Immobilienertragssteuer tricksen ist nicht empfehlenswert. Wir wären
nicht in Österreich, wenn es nicht einige Ausnahmen gäbe.

„Unsere Wohnung wird zu klein, muss ich für meine eigene Wohnung, mein Zuhause auch
Immobilienertragssteuer zahlen?“.
Nein, hier greift die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung

Die Immobilienertragssteuer entfällt, wenn Sie:
• die Immobilie vom Kauf bis zum Verkauf durchgehend mindestens 2
Jahre als Hauptwohnsitz genutzt haben
• oder das Objekt innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf
durchgehend 5 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde
• oder es sich um den Verkauf von Betriebsvermögen handelt.
Steinhoff Immobilien/Blogartikel „Immobilienertragsteuer“/28.5.2021

Der Gesetzgeber will die normale Familie nicht belasten. Auch Firmen, die Ihre
Geschäftsgrundlage mit dem Verkauf von Immobilien hat, sind befreit. Für diese
fallen dann sowieso Einkommenssteuern an.

Immobilienertragsteuer und Erbschaft
Wenn Sie ein Grundstück geerbt oder geschenkt bekommen haben, fällt keine
Immobilienertragsteuer an. Bei einem Verkauf gelten die gleichen Regeln, als
hätten Sie das Objekt schon immer besessen.

Wann die Großeltern tatsächlich gekauft haben, finden Sie sofort im Grundbuch:

Herstellerbefreiung
Sollten Sie das Objekt selbst hergestellt und innerhalb der letzten 10 Jahre nicht
vermietet haben, ist das Gebäude von der Immobilienertragssteuer befreit. Zu
beachten ist dabei jedoch, dass nur das Gebäude, nicht aber das Grundstück,
befreit ist.

Haben Sie weitere Fragen zur Immobilienertragssteuer?
Zögern Sie nicht und melden Sie sich ganz einfach bei mir unter
+43 664 3848120 oder
office@steinhoff-immobilien.at

Als Spezialist für Liesing und Mödling kenne ich diese Bezirke wie meine
Westentasche. Sollten Sie dort Immobilien besitzen kann ich Ihnen bei der
Wertermittlung und beim Verkauf besonders hilfreich sein.

Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff