Immobilienertragsteuer 2027: Höhere Steuer auf Altvermögen

Ab 1. Jänner 2027 wird der Verkauf von nicht selbst genutzten  Immobilien in Österreich steuerlich teurer. Bei sogenanntem Altvermögen steigt die effektive Immobilienertragsteuer im Regelfall von bisher 4,2 auf 6 Prozent des Verkaufserlöses.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betroffen ist sogenanntes Altvermögen.
  • Dazu zählen grundsätzlich Immobilien, die vor dem 1. April 2002 angeschafft wurden.
  • Die neue Berechnung gilt für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026.
  • Bei Altvermögen steigt die effektive Immobilienertragsteuer von 4,2 auf 6 Prozent des Verkaufserlöses.
  • Steuerbefreiungen und alternative Berechnungsmöglichkeiten sollten vor dem Verkauf individuell geprüft werden.

Was gilt als Altvermögen?

Als Altvermögen gelten grundsätzlich Immobilien und Grundstücke, die vor dem 1. April 2002 angeschafft wurden und daher am 31. März 2012 nicht mehr unter die damals geltende Spekulationsfrist fielen.

Entscheidend ist in der Regel der letzte entgeltliche Erwerb. Wurde eine Immobilie geerbt oder geschenkt, wird für die steuerliche Einordnung grundsätzlich auf die Anschaffung durch die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger zurückgegriffen.

Ausführlichere Informationen zur bisherigen Regelung finden Sie in meinem Beitrag über die Immobilienertragsteuer:

https://www.steinhoff-immobilien.at/immo-est-was-ist-das/

Wie wird Altvermögen bisher besteuert?

Bei gewöhnlichem Altvermögen werden bis Ende 2026 pauschal 86 Prozent des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Damit gelten 14 Prozent des Erlöses als steuerpflichtiger Gewinn.

14 Prozent × 30 Prozent = 4,2 Prozent des Verkaufserlöses

Bei dieser pauschalen Berechnung wird somit nicht der tatsächlich erzielte Gewinn ermittelt. Die Immobilienertragsteuer beträgt grundsätzlich 4,2 Prozent des gesamten Verkaufserlöses.

Was ändert sich ab 2027?

Ab 2027 werden bei gewöhnlichem Altvermögen nur noch 80 Prozent des Verkaufserlöses als pauschale Anschaffungskosten berücksichtigt. Dadurch gelten 20 Prozent des Verkaufserlöses als steuerpflichtiger Gewinn.

20 Prozent × 30 Prozent = 6 Prozent des Verkaufserlöses

Der besondere Steuersatz von 30 Prozent wird formal nicht erhöht. Durch die geänderte Berechnungsgrundlage steigt die tatsächliche Steuerbelastung dennoch erheblich.

Vergleich der bisherigen und der neuen Berechnung

Altvermögen ohne Umwidmung Bis Ende 2026 Ab 2027
Pauschale Anschaffungskosten 86 % 80 %
Steuerpflichtiger Anteil 14 % 20 %
Effektive Immobilienertragsteuer 4,2 % 6 %

Beispiel: Verkauf einer Immobilie um 500.000 Euro

Eine Immobilie wird um 500.000 Euro verkauft und fällt unter die pauschale Besteuerung für Altvermögen.

Veräußerung bis Ende 2026

500.000 Euro × 4,2 Prozent = 21.000 Euro Immobilienertragsteuer

Veräußerung ab 2027

500.000 Euro × 6 Prozent = 30.000 Euro Immobilienertragsteuer

Die steuerliche Mehrbelastung beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 9.000 Euro.

Ob ein Verkauf noch im Jahr 2026 möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt jedoch nicht nur von der Steuer ab. Auch der realistische Marktwert, der erzielbare Verkaufspreis, die Vermarktungsdauer und die persönliche Situation müssen berücksichtigt werden.

Sie überlegen, eine Immobilie zu verkaufen?

Was gilt bei umgewidmetem Altvermögen?

Bei Grundstücken, die nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb von Grünland in Bauland umgewidmet wurden, fällt die Steuerbelastung höher aus.

Fall Bis Ende 2026 Ab 2027
Altvermögen ohne relevante Umwidmung 4,2 % 6 %
Umgewidmetes Altvermögen 18 % 21 %
Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 einschließlich Zuschlag* 23,4 % 27,3 %

* sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Umwidmungszuschlag erfüllt sind.

Gerade bei Grundstücken ist daher eine genaue Prüfung des Anschaffungszeitpunkts und der Widmungsgeschichte erforderlich.

Was gilt für Neuvermögen?

Bei Immobilien, die nicht als Altvermögen gelten, wird grundsätzlich der tatsächliche Veräußerungsgewinn ermittelt. Dieser unterliegt in der Regel dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent.

Eine allgemeine Inflationsbereinigung der ursprünglichen Anschaffungskosten ist dabei nicht vorgesehen.

War die Immobilie vermietet, können bereits geltend gemachte Abschreibungen die steuerlichen Anschaffungskosten reduzieren. Dadurch kann sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn erhöhen.

Die konkrete Berechnung sollte immer durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder die mit der Vertragsabwicklung betraute Rechtsanwalts- beziehungsweise Notariatskanzlei erfolgen.

Sollte man eine Immobilie noch 2026 verkaufen?

Ein Verkauf vor Ende 2026 kann bei Altvermögen steuerlich günstiger sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ein möglichst schneller Verkauf die beste Entscheidung ist.

Ein zu niedrig angesetzter Verkaufspreis kann einen möglichen Steuervorteil rasch zunichtemachen. Vor einer Entscheidung sollten daher zumindest folgende Punkte geklärt werden:

  • realistischer Marktwert der Immobilie
  • voraussichtlicher Verkaufserlös
  • steuerliche Einstufung als Alt- oder Neuvermögen
  • mögliche Hauptwohnsitzbefreiung
  • mögliche Herstellerbefreiung
  • frühere Vermietung und steuerliche Abschreibungen
  • Widmungsgeschichte bei Grundstücken
  • benötigte Zeit für eine professionelle Vermarktung
  • der für die neue Regelung maßgebliche Veräußerungszeitpunkt

Eine frühzeitige Vorbereitung ist besonders wichtig, wenn der Verkauf noch nach der bis Ende 2026 geltenden Regelung abgewickelt werden soll.

Welche Steuerbefreiungen kann es geben?

Die Immobilienertragsteuer kann insbesondere bei Vorliegen der Hauptwohnsitzbefreiung entfallen.

Auch für selbst hergestellte Gebäude besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung. Diese betrifft allerdings grundsätzlich nur das Gebäude und nicht automatisch den dazugehörigen Grund und Boden.

Ob eine Steuerbefreiung tatsächlich anwendbar ist, muss anhand der konkreten Besitz-, Nutzungs- und Vermietungsgeschichte geprüft werden.

Häufige Fragen zur Immobilienertragsteuer 2027

Nein. Bei der pauschalen Berechnung für gewöhnliches Altvermögen entsprechen die sechs Prozent der effektiven Steuer auf den gesamten Verkaufserlös.

Nein. Der besondere Steuersatz bleibt bei 30 Prozent. Die höhere Belastung entsteht durch die Reduktion der pauschal angesetzten Anschaffungskosten.

Das kann der Fall sein. Bei einer Erbschaft wird grundsätzlich die steuerliche Anschaffungsgeschichte der verstorbenen Person fortgeführt. Entscheidend ist daher nicht nur der Zeitpunkt der Erbschaft.

Nein. Die neue Berechnung ist auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.

Nicht zwingend. Die Steuer ist nur ein Teil der wirtschaftlichen Entscheidung. Marktwert, erzielbarer Verkaufspreis, Verkaufsdauer und persönliche Ziele sollten gemeinsam betrachtet werden.

Bei Altvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berechnung anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten sinnvoll oder möglich sein. Ob diese Variante günstiger ist, sollte anhand der vorhandenen Unterlagen steuerlich geprüft werden.

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Herzlichst, Ihr

Christian Steinhoff

Stand: 14. September 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.