Der Kaufvertrag, wie läuft das ab, welche Schritte sind zu setzen?

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Diesmal ein Beitrag unseres Partners in rechtlichen Dingen, Mag. Erhard Donhoffer,

www.donhoffer.at

Nach Vorliegen der notwendigen Daten (Liegenschaft, Kaufpreis, Sozialversicherungsnummern, KYC-Formular) erstelle ich die Entwürfe für die Abwicklung der Transaktion.

Diese sind:

Kaufvertrag, Rangordnungsgesuch und Treuhandvereinbarung (dies ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen, den Verkäufern und mir, wann mit dem Kaufpreis was bezahlt werden darf und wann dieser (Rest-) Kaufpreis an die Verkäufer ausbezahlt werden darf. Im Falle einer Fremdfinanzierung benötige ich noch einen Ansprechpartner für die Treuhandübernahme gegenüber der Bank.

Sollten die Verträge für alle Seiten passen, wird ein Termin für die Unterfertigung der Verträge vereinbart. Üblicherweise findet dieser in meiner Kanzlei statt, und kommt der Notar/die Notarin zu mir. Sollten Sie im Ausland unterschreiben wollen, wäre dies auch kein Problem. Dann müssten Sie mir einen Notar in Ihrer Nähe nennen, an den ich die Unterlagen schicken kann. In diesem Fall beachten Sie bitte unseren Blogeintrag zum Ausländergrunderwerb.

 

Nachdem ich die Verträge vom Notar zurück erhalten habe, trage ich als erstes die Rangordnung zur Veräußerung ein, damit nicht zwischen Unterfertigung und Eintragung des Eigentumsrecht eine zusätzliche Belastung im Grundbuch eingetragen werden kann.

 

Danach kümmere ich mich um die notwendigen Steuererklärungen (Grunderwerbssteuer (3,5%), gerichtliche Eintragungsgebühr (1,1%), Immobilienertragssteuer (betrifft die Verkäufer)).

 

Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Steuererklärung erfolgt ist, stelle ich beim zuständigen Grundbuch den Antrag auf Eintragung Ihres Eigentumsrechts (sowie allenfalls auf Eintragung des Pfandrechts zugunsten der finanzierenden Bank).

 

Der Rechtsanwalt wird jedoch als Treuhänder für die beiden Parteien tätig. Diese vereinbaren mit ihm, dass nach vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B.: die erfolgte Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch) der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt wird. Eine einseitige Änderung dieses Vertrages ist nicht möglich, sondern müssten einer solchen Änderung alle Parteien (einschließlich des Rechtsanwalts) dieser Änderung zustimmen. Im Falle, dass eine Partei eine solche Änderung wünscht, wird der Rechtsanwalt Sie über etwaige Risiken aufklären und Sie entsprechend beraten.

 

Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus.

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Als Spezialist für Liesing und Mödling kenne ich diese Bezirke wie meine
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Wertermittlung und beim Verkauf besonders hilfreich sein.

Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff