Änderungen für Vermieter mit 01.01.2026
Zentrale Maßnahmen sind die Begrenzung von Mietsteigerungen (maximal einmal jährlich) und eine Verlängerung der Mindestbefristung für neue Verträge auf fünf Jahre.
- Mietpreisbremse im freien Bereich: Ab 2026 darf die Miete nur einmal jährlich erhöht werden. Liegt die Inflation über 3 %, darf der darüber hinausgehende Teil nur zur Hälfte auf die Miete aufgeschlagen werden.
- Geregelter Bereich (Richtwert/Kategorie): Die Mietpreisbremse wird verlängert. Die Erhöhung ist 2026 auf maximal 1 % und 2027 auf 2 % begrenzt. Ab 2028 sollen hier dieselben Regeln wie im ungeregelten Bereich gelten.
- Mindestbefristung: Für neue oder erneuerte Mietverträge gilt ab 1. Jänner 2026 eine Mindestbefristung von fünf statt bisher drei Jahren.
- Ausnahmen: Kleinvermieter, die nicht gewerblich tätig sind, können weiterhin Verträge mit einer kürzeren Laufzeit von drei Jahren abschließen.
Ich sehe diese Punkte schon auch problematisch für private Vermieter, oft wurden Wohnungen als Vorsorge auf Kredit gekauft, wenn die Zinsen steigen, zahlt die Rechnung dann rein der Vermieter. Auch wird Bauaktivität dadurch weniger attraktiv, schlecht für den Arbeitsmarkt und langfristig werden erst recht wieder zu wenig Wohnungen vorhanden sein.
Aber, wann gilt überhaupt welcher Mietzins? Diese und andere spannende Fragen beantworte ich im Blog:
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Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus.
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Wertermittlung und beim Verkauf und der Vermietung besonders hilfreich sein.
Ich freue mich von Ihnen zu hören Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff
