Der Kaufvertrag, was macht der Anwalt für mich?

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Diesmal ein Beitrag unseres Partners in rechtlichen Dingen, Mag. Erhard Donhoffer,

www.donhoffer.at

Wozu brauche ich bei einem Kaufvertrag einen Rechtsanwalt

 

Viele werden sich schon die Frage gestellt haben, wozu sie bei der Abwicklung eines Kaufvertrages die Hilfe eines Rechtsanwalts brauchen. Den Vertrag könnte man ja auch mit einem Muster aus dem Internet selbst schreiben und die Durchführung beim Grundbuch könnte man doch selbst machen; Damit würde man sich doch viel Geld sparen?

Die Errichtung und Abwicklung des Kaufvertrages durch einen Rechtsanwalt sichert jedoch beide Vertragsparteien ab. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet bei der Errichtung eines Kaufvertrages (wenn nichts anderes vereinbart ist) die Interessen beider Parteien bestmöglich zu schützen. Hinzu kommt, dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung abschätzen kann, welche Regelungen im Hinblick auf Gewährleistung, Anfechtung etc. sinnvoll und möglich sind. Auch ist bei der Abwicklung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft einiges zu bedenken, was einem vielleich gar nicht bewusst ist:

  • wer muss alles über die Transaktion verständigt werden? Hausverwaltung, Gas- und Stromanbieter ist jedem klar. Aber dass auch die Gemeinde, das Finanzamt und unter Umständen ein Gemeindeverband verständigt werden muss, ist nicht mehr so offensichtlich;
  • Den Meisten ist klar, dass ich bei einem Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses einen Energieausweis benötige. Was aber, wenn ich das Haus abreißen und neu bauen will? Gilt das auch bei einer Garage, Lagerhalle oder einer Berghütte?

 

Die wichtigste Funktion des Rechtsanwalts, ist aber die des Mittelsmannes bei der finanziellen Abwicklung des Kaufvertrages. Eigentum an einer Liegenschaft erwirbt seit Maria Theresia (richtig: die hat das Grundbuch in der mehr oder weniger noch immer bestehenden Form eingeführt, wodurch auch vielen Staaten, die ehemals zur Monarchie gehört haben, noch immer über das gleiche Grundbuchssystem verfügen) man in Österreich ausschließlich durch Eintragung in das Grundbuch. Wann soll daher der Kaufpreis fließen?! Wenn der Käufer vor Eintragung in das Grundbuch direkt an den Verkäufer bezahlt, geht er das Risiko ein, dass der Verkäufer die Eintragung in das Grundbuch verhindert, oder vorher noch eine Hypothek auf die Liegenschaft aufnimmt. Zahlt der Käufer erst nach Eintragung in das Grundbuch, so riskiert der Verkäufer, dass er den Kaufpreis nie erhält (auch wenn das sehr theoretisch klingt, diese Fälle kommen in der Praxis öfter vor als man denkt!).

Der Rechtsanwalt wird jedoch als Treuhänder für die beiden Parteien tätig. Diese vereinbaren mit ihm, dass nach vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B.: die erfolgte Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch) der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt wird. Eine einseitige Änderung dieses Vertrages ist nicht möglich, sondern müssten einer solchen Änderung alle Parteien (einschließlich des Rechtsanwalts) dieser Änderung zustimmen. Im Falle, dass eine Partei eine solche Änderung wünscht, wird der Rechtsanwalt Sie über etwaige Risiken aufklären und Sie entsprechend beraten.

 

Daneben erledigt der Rechtsanwalt für Sie die Berechnung und Bezahlung der Steuern und Abgaben (Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr ins Grundbuch, Immobilienertragssteuer), sodass Sie sich darum nicht kümmern müssen. Auch die Verständigungen, die im Zuge der Abwicklung eines Kaufvertrages notwendig sind, erledigt der Rechtsanwalt für Sie.

 

Sollte es bei der Durchführung des Vertrages im Grundbuch zu Schwierigkeiten kommen (öfter als man glaubt sind Geburtsdaten falsch, oder die Rechtspfleger beanstanden sonst Vertragsbestimmungen) wird der Rechtsanwalt diese beheben um den Vertrag für Sie im Grundbuch durchzuführen.

Sie sehen: ein professioneller Vertragserrichter mag zwar Geld kosten, bewahrt Sie aber nicht nur im schlimmsten Fall vor dem Verlust des Kaufpreises bzw. der Liegenschaft, sondern sorgt auch dafür, dass Sie Ihr neuerworbenes Eigenheim genießen können, bzw. bereits beginnen können die mit dem Kaufpreis finanzierte Weltreise zu planen.

Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus.

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Herzlichst, Ihr
Christian Steinhoff

 

Superädifikat und Baurecht, Bauen ohne den Grund zu besitzen!!

Superädifikat

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Baurecht und Superädifikat:

Langfristig denkende Institutionen – wie die Kirche, Gemeinden, Stiftungen,… wollen Ihre Grundstücke nicht verkaufen, aber auch einen Profit ziehen. Viele Kaufinteressenten können sich die Grundstückspreise nicht mehr leisten, bzw. haben überhaupt kein  Interesse daran die Immobilie zu besitzen. Hierfür gibt es in Österreich im Wesentlichen 2 Möglichkeiten:

Das Superädifikat:

Ein Superädifikat ist ein Gebäude, das mit der Absicht erbaut wurde nicht auf Dauer zu bestehen bzw. leicht wieder abzutragen ist. Typisch wären hier Lagerhallen, Fischerhütten, Schuppen, Schrebergärten…ein Superädifikat kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Im Grundbuch ist das Superädifikat nicht ersichtlich, erst wenn die Immobilie verkauft wird, bedarf es der Hinterlegung der Urkunde bei Gericht.

Schmankerl am Rande zum Thema nicht auf Dauer und leicht abzutragen, die alte WU ist ein Superädifikat auf Gründen der ÖBB.

Theoretisch kann es weiterverkauft werden, dass sollte im Bestandsvertrag geregelt werden. Seit das Baurecht im privaten Bereich anwendbar ist, verliert das Superädifikat mehr und mehr an Bedeutung.  Aufpassen sollte man genau beim Vertrag, wie die Rückstellung geregelt ist. Sobald der Benützungsvertrag ausläuft, kann der Nutzer – sofern nichts anderes vereinbart wurde – verpflichtet werden, das Gebäude auf eigene Kosten wieder zu entfernen.

Sie sehen alles etwas schwammig, wir sind ja in Österreich

Das Baurecht:

Das Baurecht ist eindeutiger, hier ist das Gebäude auf Dauer angelegt. Wohnhäuser, Supermärkte, Hotels, werden heute so errichtet. Gesetzlich ist eine Dauer von 10 bis 100 Jahren möglich, hierfür wird ein Baurechtsvertrag abgeschlossen. Da ein Baurecht im Grundbuch eingetragen wird ist es sofort ersichtlich und transparenter für jeden Interessenten. Es kann Wohnungseigentum begründet und einzelne Wohnungen verkauft werden (Baurechtswohnungseigentums). Dadurch erhält der Käufer einen Miteigentumsanteil an einem Gebäude, jedoch nicht an der Liegenschaft.

Hier finden Sie Informationen zum Grundbuch:

Im Baurechtsvertrag sollte festgelegt sein, wie hoch der Baurechtszins ist und was mit dem Gebäude nach Ablauf des Baurechts geschieht. Wird nichts vereinbart, so steht dem Bauberechtigten eine Ablöse zu, ein Viertel des Sachwertes.

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Was passiert mit gemeinsamen Immobilien im Falle der Scheidung?

Immobilie in der Scheidung

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Scheidung und Ehewohnung

Was passiert mit gemeinsamen Immobilien im Falle der Scheidung?

In unserem letzten Blogbeitrag haben wir uns mit Immobilien bei Trennungen in Partnerschaften ohne Trauschein befasst, diesmal schauen wir uns die Situation bei Eheleuten an.

Immobilie in der Scheidung

Hier hat die Ehewohnung eine Sonderrolle, doch was bedeutet der Begriff überhaupt? Die Ehewohnung ist einfach der Ort, wo ein Ehepaar lebt. Theoretisch kann das auch ein Wohnmobil sein, in den USA üblicher als in Österreich. Das Chalet in der Schweiz wird wohl bei einer Scheidung auch heiß begehrt sein, ist aber normalerweise nicht der Lebensmittelpunkt, sondern eher ein Feriendomizil.

Wenn eine Immobilie als Ehewohnung dient, hat sie einen klaren Sonderstatus, sprich, man kann den (Ex)-Partner nicht so einfach rauswerfen, egal wem die Wohnung gehört bzw. wer Hauptmieter ist.

Hier kommt das dringende Wohnbedürfnis ins Spiel:

Von einem dringenden Wohnbedürfnis geht der Gesetzgeber immer dann aus, wenn der Ehegatte/die Ehegattin, der/die nicht Eigentümer/in ist, keine adäquate Wohnmöglichkeit zur Verfügung hat. Von der Villa in Perchtoldsdorf oder Grinzing in die 2-Zimmer Wohnung am Gürtel wäre also keine Option, vor allem wenn versorgungspflichtige Kinder mit umziehen müssten. Hier geht es auch um das Wohl der Kinder und die Überlegung, ihnen in dieser schwierigen Zeit nicht auch noch einen Wechsel der Schule, des Kindergartens,… zumuten zu müssen.

Wenn es dann um die Vermögensaufteilung geht, hat die Ehewohnung auch einen Sonderstatus. Sie kann nämlich in die Aufteilung fallen, obwohl einer der Partner „sie in die Ehe mitgebracht hat“. Zum Beispiel um dem „schwächeren“ Partner eine Sicherung seiner Existenz zu ermöglichen, auch hier geht es oft um das Wohl der Kinder.

Andere Immobilien, die vor der Ehe im Eigentum eines Partners standen, aber nicht als Ehewohnung genutzt werden, sind davon ausgenommen, sie behält der Eigentümer. Bei in der Ehe erworbenen Immobilien gilt die Gütertrennung. Davon ausgenommen sind in der Regel Erbschaften und Schenkungen, die einer der Ehepartner erhält. Auch Firmenimmobilien können hier ausgenommen sein.

Es ist möglich, bei der Eheschließung einen Vertrag über die Ehewohnung, für den Fall einer Scheidung abzuschließen. Nicht sehr romantisch, aber sinnvoll. Ob das hält, ist nicht sicher, schaden kann es aber nicht.

Immer interessant, der Blick ins Grundbuch

und bei Wohnung in den Wohnungseigentumsvertrag

 

Immobilie in der Scheidung

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Immobilienverkauf, worauf muss ich achten?

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

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Immobilienverkauf, worauf achten?

 

Die Marktwertanalyse kann natürlich über Vergleiche im Internet, den Immobilienpreisspiegel der WKO oder Gespräche vor Ort erfolgen, sicherer ist aber im Grundbuch die Verkäufe der letzten Monate zu analysieren und so seine Schlüsse zu ziehen.

Naturgemäß ist das bei Wohnungen in Mehrparteienhäusern einfacher, wenn die Nachbarwohnung um die Summe x verkauft wurde, ist das leichter zu bewerten als ein Einfamilienhaus. Im Grundbuch stehen aber keine Quadratmeter, sondern Anteile. Ohne Nutzwertgutachten und Wohnungseigentumsvertrag geht hier nichts.

Man sollte auch die letzten Protokolle und Vorausschau der Hausverwaltung organisieren, wenn gröbere Arbeiten anstehen die nicht durch die Rücklage gedeckt sind, mindert das natürlich den Wert.

Es handelt sich um ein Grundstück? Hier bestimmt die Verbaubarkeit neben der Lage den Preis:

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

Bei Einfamilienhäusern ist die Sache etwas schwieriger, wenn man da keine Erfahrungswerte hat wird es schwierig zu einem vernünftigen, marktkonformen Preis zu kommen. Wir helfen gerne weiter, nutzen Sie unser Bewertungstool:

Wenn Klarheit über den Verkaufspreis besteht, sollte man sich informieren, ob und ich welche Form der Immobilienertragssteuer man fällt, anbei unser Leitfaden.

Immobilienverkauf worauf muss ich achten?

Nachdem die rechtlichen Themen geklärt sind, suchen wir den Käufer. Über das Netzwerk ist die eine Möglichkeit, Inserate die andere. Gute Fotos sind ganz wichtig, bitte nicht mit dem Handy, einen Plan entweder bei der Baupolizei besorgen oder zeichnen (lassen) zahlt sich in jedem Fall aus.

Beim Energieausweis haben wir Partner und helfen Ihnen gerne, bitte lesen Sie hier nach:

Besichtigungstermine sind manchmal eine Herausforderung, der eine Interessent kommt trotz Bestätigung nicht, der nächste redet alles schlecht und weiß alles besser, behauptet steif und fest Dinge, die einfach nicht stimmen. Hier gilt es einen ruhigen Kopf zu behalten, sicherlich manchmal schwierig, vor Allem, wenn einen mit der Immobilie eine persönliche Geschichte verbindet.

Ist dann der richtige Kunde gefunden, geht´s nur mehr um den Vertrag. Den Vertragserrichter zahlt und bestimmt der Kunde. Kurz habe ich den Vertrag in diesem Beitrag angeschnitten, hier berate ich Sie gerne individuell:

Sie sehen, man muss einiges beachten, wir nehmen Ihnen diese Punkte gerne ab und kümmern uns um alles, von der Aufnahme mit Schätzung bis zur Vertragsabwicklung und der Auszahlung des Kaufpreises auf Ihr Konto.

Ein ausführlicher Ratgeber zum Thema wartet zum Download auf Sie:

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Unser Blog in der Bezirkszeitung!

Ihr Makler auf Rodaun in der Bezirkszeitung

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Fragen zu Immobilien und Miete gibt es viele, wir versuchen immer mehr davon aufzugreifen und zu beantworten.

Diesen Sommer hat mich Ernst-Georg Berger in der Bezirkszeitung Liesing zu einem Interview eingeladen und einen informativen und schönen Artikel über unseren neuen Immobilien-Blog geschrieben.

Ob die Verwirrungen des MRG, die Besonderheiten des Grundbuchs oder schwierige Themen wie Scheidung und Erbschaften, bei denen Immobilien dabei sind, ich versuche Fragen für interessierte Menschen zu beantworten.

Durch meine jahrelange Erfahrung in der Branche und die spezifische Kenntniss der Bezirke Liesing und Mödling kann ich auch bei Themen weiterhelfen, die es noch nicht in der Blog geschafft haben. Gerne nehme ich auch Ihre Anregungen auf und schreibe über ein Thema, dass Sie interessiert.

Der Blog soll Ihnen einen Mehrwert und Informationen rund um das Thema Immobilien geben, wenn Sie Fragen haben freue ich mich über Ihre E-Mail bzw. Ihren Anruf.

Lust auf MEHR? unter

https://epaper.meinbezirk.at/webreader/index.html?link=uDwVnAESVTa-wBtUnmxTSxU-1lBHrBVH

finden Sie den Bericht in der Bezirkszeitung Liesing

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Ihr Makler aus Rodaun in der Bezirkszeitung

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Vom Wohntraum zum Eigenheim!

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Viele Menschen träumen von den eigenen 4 Wänden, Immobilienbesitz gibt in unsicheren Zeiten eine gewisse Sicherheit.

Was ist beim Immobilienkauf zu beachten?

Ob Ihnen ein Haus, eine Wohnung gefällt, für Ihre zwecke passt, die Lage für Sie die richtige ist, diese Fragen können nur Sie beantworten.

Ist die Traumimmobile dann gefunden, sind einige Dinge zu beachten. Zuerst sollte immer der Blick ins Grundbuch stehen, ein seriöser Makler wird Ihnen einen Auszug ohne Ihr Nachfragen zukommen lassen. Es wurden schon Objekte angeboten ohne dass klar war, wer eigentlich der Eigentümer ist.

Hier eine kleine Orientierungshilfe:

Ist es eine Wohnung, ein Reihen bzw. Doppelhaus haben Sie es vermutlich mit „parifiziertem“ Wohnungseigentum zu tun, der Wohnungseigentumsvertrag ist in jedem Fall anzusehen.

Und gleich passend dazu, unser Blog zur WEG-Novelle 2022

Marktrecherche werden Sie vermutlich betrieben haben, niemand will beim Immobilienkauf zu viel zahlen. Beim Kauf über Steinhoff-Immobilien stellen wir gerne Kaufverträge aus der Umgebung zur Verfügung, dann können Sie das ganz bequem prüfen. Bei Mehrfamilienhäusern sollte man auch die letzten Protokolle und Vorausschau der Hausverwaltung organisieren, wenn gröbere Arbeiten anstehen, die nicht durch die Rücklage gedeckt sind, mindert das natürlich den Wert. Das gilt auch für hohe Betriebskosten.

Mit Professionisten das Objekt zu besichtigen ist niemals ein Fehler, wir ermuntern die Interessenten sogar dazu! Es zahlt sich aus. Auch der Energieausweis verrät oft viel über Ihr neues zu Hause, zum Beispiel die Bauart und die zu erwartenden Heizkosten, auch hierzu habe ich ein paar Punkte aufgeschrieben:

Wenn Sie sich für ein Grundstück und selber Bauen entscheiden, könnte das für Sie interessant sein.

Wenn Sie eine Wohnung zum Vermieten kaufen wollen, dann sollten Sie sich genau über die Vermietbarkeit und über die Mietzinsbildung bei dem Objekt informieren, auch hierzu haben wir eine kleine Orientierungshilfe erstellt.

Ist alles geklärt, muss ein Vertrag erstellt werden. In der Regel beauftragt den Vertragserrichter, egal ob Anwalt oder Notar, der Käufer. Er trägt auch die Kosten. Üblich sind 1,5% des Kaufpreises plus Barauslagen und Ust., hier kann man aber oft verhandeln. Wir haben einen Partner, www.donhoffer.at, den wir gerne weiterempfehlen.

Die anderen Kaufnebenkosten betragen:

3,5 % Grunderwerbssteuer,

1,1% Eintragung ins Grundbuch,

3% plus Ust. Vermittlungshonorar,

Die Kosten Ihrer Bank müssen Sie direkt dort erfragen.

Im Wesentlich muss ein Kaufvertrag lediglich wenige Punkte enthalten: die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand (die Wohnung oder die Liegenschaft), den Kaufpreis und eine sogenannte „Aufsandungserklärung“ – die Erklärung der verkaufenden Partei, dass das Eigentumsrecht der kaufenden Partei im Grundbuch eingetragen werden darf.

Daneben gibt es noch etliche Regelungen, die entweder sinnvoll sind (z.B. wann bekommt der Verkäufer sein Geld, die Bestellung des Rechtsanwalts zum Treuhänder etc.) oder ratsam sind. Über ein Treuhandkonto haftet der Vertragserrichter für das Geld und beide Seiten sind abgesichert.

Beim Kauf von Wohnungseigentumsobjekten, sollte der Vertragserrichter auch über den Inhalt des Wohnungseigentumsvertrags und etwaiger Zusatzvereinbarungen aufklären. Auch in diesen Verträgen können sich mehr oder weniger erfreuliche Überraschungen verbergen.

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Die Bauordnung, ein grober Überblick

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Bauordnung

Eine Bau-/Raumordnung gab es in irgendeiner Form seit es Menschen gibt. Es ist anzunehmen, dass auch die Höhlenmenschen gewisse Regeln hatte, z.B.: kein Lagerfeuer in der Höhle, da es brennen könnte.

Heute ist die Sache etwas komplizierter, weshalb wir uns das mal ansehen sollten.

Die Bauordnung ist Ländersache in Österreich und regelt im Wesentlichen in welcher Höhe, Ausmaß, Aussehen, technische Anforderungen (in Tirol ist mit einer anderen Schneelast zu rechnen als in Wien),… ein Grundstück verbaut werden darf. Die einzelnen Gemeinden können eigene Regeln erlassen, oder die Bauordnung des Bundeslandes übernehmen.

Oberste Baubehörde ist der Bürgermeister, in größeren Städten der Magistrat.

Die wesentlichen Informationen bekommt man über den Bebauungsplan, dort ist die Bauklasse, Baudichte (wie viel % dürfen verbaut werden), die Abstände zum Nachbarn, die Art der Bebauung (offen, gekuppelt,…) ersichtlich. Oft gibt es aber sogenannte besondere Bestimmungen (BB), die sollte man sich auf jeden Fall gut ansehen.

Die Mindestbauplatzgröße liegt oft, aber nicht immer, bei 600m², auch sollte man beachten wieviele Wohneinheiten pro Grundstück erlaubt sind und im Fall des Falles eine Teilung überlegen.

Auf diesem Ausschnitt der Stadt Wien sieht man z.B.: Bauklasse Wien I, offene oder gekuppelte bauweise, 6,5m Traufenhöhe und besondere Bestimmungen, die kann man in Wien auf Wien.gv.at sehr bequem online einsehen.

In den anderen Bundesländern empfiehlt sich, auf der jeweiligen Gemeinde anzurufen oder ein Mail zu schicken, meist bekommt man sehr schnell eine Antwort. Der erste Schritt sollte aber, wie immer, der Blick ins Grundbuch sein, Informationen darüber finden Sie hier.

 

Ich hoffe, Sie kennen sich jetzt ein wenig mehr aus, einzelne Punkte und deren Auswirkungen werden wir hier künftig noch genauer erläutern.

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Nutzwertgutachten, Parifizierung , Wohnungseigentumsvertrag

Nutzwertgutachten, Parifizierung, Wohnungseigentumsvertrag

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Nutzwertgutachten, Parifizierung , Wohnungseigentumsvertrag.

Viele Menschen sehen bei einem Wohnungs/Reihenhaus/Doppelhauskauf zum ersten Mail in Ihrem Leben ein Nutzwertgutachten, einen Wohnungseigentumsvertrag oder lesen den Begriff Parifizierung. Ich versuche hier ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, es ist nicht so kompliziert.

Durch die Parifizierung oder Nutzwertberechnung wird im Österreichischen Wohnungseigentumsrecht das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer eines Hauses, an dem Wohnungseigentum begründet ist, untereinander bestimmt.

So stehts auf Wikipedia, und kurz gesagt stimmt das auch.

 

Hier nochmal ein wenig genauer:

 

Früher gab es im Grundbuch nur sogenanntes „ideelles Miteigentum“. Jeder der Miteigentümer einer Liegenschaft darf diese nach seinem Anteil nutzen, er ist nicht auf ein bestimmtes Objekt oder einen bestimmten Bereich beschränkt (d.h. jemand der zu 1/6-Anteil Miteigentümer einer Liegenschaft ist, kann die komplette Liegenschaft nutzen, muss sie sich aber mit 5 weiteren Eigentümern teilen). Das diese Lösung nicht ideal war, liegt auf der Hand.

Durch das Wohnungseigentumsgesetzes wurde daher die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Eigentumsanteile unveränderlich einem bestimmten Objekt der Liegenschaft zuzuordnen („verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung XY“), das kann ein Parkplatz, ein Kellerabteil oder eine Wohnung sein.

Natürlich gibt es aber Gemeinschaftsflächen und haben manche Teile eine höhere Qualität als andere. Man musste einen bestimmten Schlüssel finden, nach dem die Liegenschaft unter den Miteigentümern aufgeteilt wird.

Deshalb gibt es die Nutzwerte. Einfach gesagt, beschreibt ein Nutzwert den Nutzen, den ein Eigentümer aus einem Quadratmeter Wohnfläche ziehen kann. Ein Keller ist nicht mit der Wohnung vergleichbar, die Top Wohnung mit Terrasse im Dachgeschoss nicht mit der Souterain-Wohnung (oder auch nicht, wenn es keinen Lift gibt und das Dachgeschoß den 7. Stock darstellt).

 

Die Nutzwertberechnung geht davon aus, dass ein Quadratmeter einen Nutzwert darstellt. Aufgrund von Lage und Ausstattung werden dann Zu- und Abschläge gerechnet, sodass sich am Ende der Nutzwert ergibt. Die Nutzwerte zusammen genommen ergeben den Nenner des Anteiles, der Nutzwert der einzelnen Wohnung den Zähler. Ändern sich nun die Nutzwerte, so hat dies in erster Näherung keine Auswirkung auf die Größe meiner Wohnung, es sei denn die Größe oder Ausstattung gerade meiner Wohnung (z.B. weil ich eine vorhandene Terrasse zu einem weiteren Zimmer umgewandelt habe, oder ein Dachfläche zur Dachterrasse ausgebaut habe) führt zur Änderung der Nutzwerte auf der Liegenschaft.

Die Nutzwerte sind natürlich auch für die Eintragungen in Grundbuch entscheidend, Unseren Blogeintrag zum Grundbuch finden Sie hier:

Im Wohnungseigentumsvertrag stehen die rechtlichen Grundlagen der Partnerschaft der einzelnen Miteigentümer zueinander. Rechte, Pflichte, ob z.B.: die Fenster Sache jedes Eigentümers sind, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden dürfen…

Hier der Link zu unserem Beitrag zur aktuelle WEG-Novelle:

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Das Grundbuch, was steht dort?

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Das Grundbuch zeigt auf den ersten Blick die wichtigsten Dinge, auf die man bei einer Immobilie achten sollte. Adresse, Größe, Verbindlichkeiten, eventuelle Pflichten die mit der Immobilie verbunden sind, Widmung, Eigentümer… Ein guter Immobilienmakler erklärt Ihnen sämtliche Punkte, ein bisschen Vorwissen kann aber nicht schaden.

Das Grundbuch ist öffentlich und kann von Jedermann/Frau in ganz Österreich auf jedem Bezirksgericht eingesehen werden, Profis – wie z.B. Steinhoff-Immobilen – haben einen direkten Zugang. Aber auch Sie können z.B. zum BG Mödling gehen und einen Grundbuchsauszug für eine Immobilie z.B. in Liesing ausheben. Dafür ist bei Gericht eine Gebühr in der Höhe von € 15.- fällig. Das Grundbuch wird von der österreichischen Justiz geführt, sämtliche Gebühren gehen an diese.

Das Grundbuch von oben nach unten:

Ganz oben steht die Adresse, Katastralgemeinde, Einlagezahl sowie das zuständige Bezirksgericht.

Also zum Beispiel:

KATASTRALGEMEINDE 01807 Rodaun   EINLAGEZAHL 796 BEZIRKSGERICHT Liesing

Diese Liegenschaft befindet sich im Gerichtsbezirk Liesing und in der Katastralgemeinde Rodaun und hat dort die Einlagezahl (=im Prinzip die Ordnungszahl) 796 und ist somit eindeutig zugeordnet.

Weiters ist dort vermerkt, ob es sich um Wohnungseigentum handelt oder nicht. Dazu planen wir einen Beitrag in den nächsten Wochen.

Das A1-Blatt (Gutbestandsblatt):

Eine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen; Ist dies der Fall sind sämtliche zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke hier mit Nummer und ungefährem Flächenausmaß eingetragen. Auch steht hier die Widmung des Grundstück (Achtung, oft nicht aktuell!).

Das A2-Blatt:

In dem spezielle Hinweise für bestimmte Grundstücke oder die gesamte Liegenschaft gegeben werden: z.B. die Berechtigung für den jeweiligen Grundeigentümer über ein anderes – nicht in seinem Eigentum stehendes – Grundstück zu gehen oder fahren.

Das B-Blatt:

Hier sind sämtliche Eigentümer der Liegenschaft vermerkt. Baechten Sie meinen Beitrag über das Nutzwertgutachten und die Parafizierung. Dort finden Sie dann mehr dazu.

Bitte beachten Sie hier auch diesen Blogbeitrag

Das C-Blatt (Lastenblatt):

Hier stehen sämtliche Eintragungen, die den Eigentümer belasten. Das Zufahrtsrecht des Nachbarn bei einem Fahnengrundstück, die Wasserleitung der Stadt Wien, die Hochspannungsleitung der Wien-Energie…, aber auch das Pfandrecht der Bank oder der private Kredit eines Freundes sind hier eingetragen. Natürlich können hier auch andere Dinge vermerkt sein.

Plombe:

Spannend wird es, wenn man im Grundbuch auf eine so genannte Plombe trifft. Scheint das Wort Plombe auf, ist das so etwas wie ein Rufzeichen. Achtung, hier passiert etwas! Das sollte man dann schnell klären.

Natürlich gibt es auch „außerbücherliche“ Rechte, z.B.: ersessene, gerne kläre ich das zusammen mit Ihnen im konkreten Fall.

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Vielleicht auch interessant für Sie, unser Blog zum Nutzwertgutachten, WE-Vertrag und Parifizierung:

und der Beitrag zur WEG-Novelle:

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